Typ 1 Diabetiker  ≈  mein süßes Leben

Schwerbehindertenausweis, Grad der Behinderung (GdB) und Nachteilsausgleich

"Seit dem Jahr 2009 gelten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) der Versorgungsmedizin-Verordnung. Darin wird der so genannte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) tabellarisch aufgeführt (GdS-Tabelle). Der GdS hat in den VMG die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgelöst.
GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen, das heißt sie richten sich nach der GdS-Tabelle. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist." (Quelle: www.rehadat.de [externer Link])

In der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 heißt es unter Punkt:
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Abs. 3:
"Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50." Unter Abs. 4 wird weiter ausgeführt: "Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen." [externer Link]
Diese Beschreibung trifft auf alle Typ 1 Diabetiker mit intensivierter konventioneller Therapie (ICT) oder Pumpentherapie zu. Ihnen steht somit ein Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50% GdB zu.

Der Wert von 50% ist wichtig, denn mit 20%, 30% oder 40% gibt es zwar auch schon einen Steuerfreibetrag, aber erst ab 50% haben Sie Anrecht auf fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr, einen zwei Jahre früheren Renteneintritt ohne Abschlag, einen besonderen Kündigungsschutz und einen höheren Steuerfreibetrag. Der Schwerbehindertenausweis wird dann übrigens unbefristet ausgestellt, da es sich beim Typ 1 Diabetes um eine chronische Erkrankung handelt.
Scheuen Sie sich also nicht, bei geringeren Prozentzahlen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und das Sozialgericht anzurufen. Auch ich bin damals noch vor Veröffentlichung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) diesen Weg gegangen und er lohnt sich.
Hier gilt: Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt.

Zudem kann man sich eine Chronikerbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, mit deren Hilfe man ggf. in einen Bereich kommt, in dem man eine Zuzahlungsbefreiung erhält. Normal gilt: Wer über 2% seines Jahreseinkommens für Zuzahlungen ausgibt, wird befreit. Bei chronisch Kranken gibt es die Zuzahlungsbefreiung aber schon ab über 1% des Jahreseinkommens. Hierzu zählt neben der Zuzahlung zu Medikamenten auch die Zuzahlung zu Hilfsmitteln und Taxifahrten.

Weitere Sparmöglichkeiten: Insulin-Kartuschen und Fertig-Pens sollte man sich im 10er Pack verschreiben lassen. Der kostet genauso wie der 5er Pack 10 Euro Zuzahlung. Ich weiß, dass man das Insulin auch über Internet-Apotheken ohne Zuzahlung beziehen kann, bin dabei aber skeptisch, ob die Kühlkette eingehalten wird, besonders im Sommer, wenn es heiß ist.
Anders verhält es sich mit Pen-Kanülen. Die kann man problemlos kostenfrei über das Internet beziehen.
Da insbesondere ältere Diabetiker auf zusätzliche Medikamente (Blutdruck-, Cholesterinsenker) angewiesen sind, gibt es auch hier einen Trick, die Zuzahlungen zu verringern: Man erkundigt sich, ob die Tabletten teilbar sind, und lässt sich dann vom Arzt die doppelte Dosis verschreiben. Aus einer 100er Packung werden so 200 geteilte Dosen.

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