Schwerbehindertenausweis, Grad der Behinderung (GdB) und Nachteilsausgleich
"Seit dem Jahr 2009 gelten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) der
Versorgungsmedizin-Verordnung. Darin wird der so genannte Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) tabellarisch aufgeführt (GdS-Tabelle). Der GdS hat in
den VMG die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgelöst.
GdS und
GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen, das heißt sie richten sich nach
der GdS-Tabelle. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der
GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle
Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist."
(Quelle: www.rehadat.de [externer
Link])
In der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1
und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 heißt es unter Punkt:
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) Abs. 3:
"Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich
mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in
Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der
körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche
Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf
Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die
Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über
die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50."
Unter Abs. 4 wird weiter ausgeführt: "Außergewöhnlich schwer
regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen."
[externer Link]
Diese Beschreibung trifft auf alle Typ 1 Diabetiker mit
intensivierter konventioneller Therapie (ICT) oder Pumpentherapie zu. Ihnen
steht somit ein Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50% GdB zu.
Der Wert von 50% ist wichtig, denn mit 20%, 30% oder
40% gibt es zwar auch schon einen Steuerfreibetrag, aber erst ab 50% haben Sie
Anrecht auf fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr, einen zwei Jahre früheren
Renteneintritt ohne Abschlag, einen besonderen Kündigungsschutz und einen
höheren Steuerfreibetrag. Der Schwerbehindertenausweis wird dann übrigens
unbefristet ausgestellt, da es sich beim Typ 1 Diabetes um eine chronische
Erkrankung handelt.
Scheuen Sie sich also nicht,
bei geringeren Prozentzahlen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und das
Sozialgericht anzurufen. Auch ich bin damals noch vor Veröffentlichung
der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) diesen Weg gegangen und
er lohnt sich.
Hier gilt: Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt.
Zudem kann man sich eine Chronikerbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, mit deren Hilfe man ggf. in einen Bereich kommt, in dem man eine Zuzahlungsbefreiung erhält. Normal gilt: Wer über 2% seines Jahreseinkommens für Zuzahlungen ausgibt, wird befreit. Bei chronisch Kranken gibt es die Zuzahlungsbefreiung aber schon ab über 1% des Jahreseinkommens. Hierzu zählt neben der Zuzahlung zu Medikamenten auch die Zuzahlung zu Hilfsmitteln und Taxifahrten.
Weitere Sparmöglichkeiten: Insulin-Kartuschen und Fertig-Pens sollte man
sich im 10er Pack verschreiben lassen. Der kostet genauso wie der 5er Pack 10
Euro Zuzahlung. Ich weiß, dass man das Insulin auch über Internet-Apotheken ohne
Zuzahlung beziehen kann, bin dabei aber skeptisch, ob die Kühlkette eingehalten
wird, besonders im Sommer, wenn es heiß ist.
Anders verhält es sich mit
Pen-Kanülen. Die kann man problemlos kostenfrei über das Internet beziehen.
Da insbesondere ältere Diabetiker auf zusätzliche Medikamente (Blutdruck-,
Cholesterinsenker) angewiesen sind, gibt es auch hier einen Trick, die Zuzahlungen
zu verringern: Man erkundigt sich, ob die Tabletten teilbar sind, und lässt sich
dann vom Arzt die doppelte Dosis verschreiben. Aus einer 100er Packung werden so
200 geteilte Dosen.